Einrichtung einer Auskunfts- bzw. Übermittlungssperre gem. § 33 Abs. 4 Thüringer Meldegesetz
Meldebehörden dürfen in besonderen Fällen über persönliche Daten von Bürgern aus dem Melderegister Auskunft geben. Dass dies nach § 33 des Thüringer Meldegesetzes möglich ist und dass man dem aber als Bürger auch widersprechen kann, darauf weist die Stadtverwaltung Zeulenroda hin.
Erlaubt ist den Meldebehörden die Auskunft an Parteien und Wählergruppen, Mitgliedern parlamentarischer Vertretungskörperschaften, Presse oder Rundfunk sowie an Adressbuchverlage. Parteien und Wählergruppen dürfen im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen, also zum Zweck der Wahlwerbung, Auskunft erhalten.
Allerdings dürfen hier nicht die Geburtstage der Wahlberechtigten mitgeteilt werden. Der Empfänger hat die Daten spätestens einen Monat nach der Wahl zu löschen. Mitglieder parlam. Vertretungskörperschaften, Presse oder Rundfunk dürfen über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern informiert werden. Die Daten dürfen nur für die Ehrung der Jubiläen Verwendung finden.
Die Auskunft der Meldebehörden an Adressbuchverlage erstreckt sich über die Vor- und Familiennamen, Doktorgrade und Anschriften sämtlicher Einwohner, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Alle Bürger können das Recht zum Widerspruch gegen die Weitergabe ihrer Daten beim Einwohnermeldeamt geltend machen. Die Widersprüche sind während der Sprechzeiten an das Einwohnermeldeamt zu richten.
Antragstellung:
Persönlich, schriftlich
Unterlagen:
Personalausweis/Reisepass
Ansprechpartner:
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