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Erziehungsgeld

Thüringer Erziehungsgeld

Das Thüringer Erziehungsgeldgesetz vom 3. Februar 2006 (GVBl. S. 46), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 2008 (GVBl. S. 553), wurde zuletzt geändert durch Artikel 3 vom 04.05.2010.

Anspruch auf Gewährung von Erziehungsgeld nach diesem Gesetz hat, wer

-     seine Hauptwohnung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Thüringen hat,

-     mit einem Kind, für das ihm Personensorge zusteht, in einem Haushalt lebt,

-     dieses Kind nicht mehr als 5 Stunden täglich in einer Kindereinrichtung oder von einer Kindertagespflegeperson betreuen lässt,

-     den Nachweis über die Teilnahme seines Kindes über die Früherkennung von Krankheiten zwischen dem 9. und 14. Lebensmonat vorgesehenen Früherkennungsuntersuchung führt,

-     die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates besitzt.

Erziehungsgeld wird ab dem 13. Lebensmonat des Kindes für die Dauer von höchstens 12 Lebensmonaten gewährt, jedoch nicht vor Ende des Bezuges des Elterngeldes nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG).

Erziehungsgeld wird auf schriftlichen Antrag gewährt, rückwirkend höchstens für drei Monate vor Antragstellung.

Die Höhe des Erziehungsgeldes beträgt für das erste Kind 150,00 Euro, für das zweite Kind 200,00 Euro, für das dritte Kind 250,00 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind 300,00 Euro.

Für die Festlegung der Ordnungszahl der Kinder ist die Kindergeldberechtigung maßgeblich. Wird das Kind nicht mehr als fünf Stunden täglich in einer Kindertageseinrichtung oder von einer Kindertagespflegeperson betreut, verringert sich der Monatsbetrag um 75 Euro.

Der Anspruch auf Erziehungsgeld im Sinne von § 2 Abs. 1 beginnt frühestens am 1. August 2010.

 

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