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Kindertagesstätten

Das Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetz (ThürKitaG) vom 16.12.2005, geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Dezember 2008, wurde  zuletzt geändert durch Artikel 1 des Kindertageseinrichtungsgesetzes vom 04.05.2010

 

Rechtsanspruch

Jedes Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt in Thüringen hat vom vollendeten ersten Lebensjahr bis zum Schuleintritt einen Rechtsanspruch auf ganztägige Bildung, Erziehung und Betreuung in einer Kindertageseinrichtung. Der Anspruch umfasst montags bis freitags eine tägliche Betreuungszeit von zehn Stunden.

Für Grundschulkinder besteht ein Rechtsanspruch auf Förderung in Kindertageseinrichtungen von montags bis freitags mit einer täglichen Betreuungszeit von zehn Stunden unter Anrechnung der Unterrichtszeit.

Wunsch- und Wahlrecht

Eltern haben das Recht, im Rahmen freier Kapazitäten zwischen den verschiedenen Kindertageseinrichtungen sowie den Angeboten der Kindertagespflege am Ort ihres gewöhnlichen Aufenthalts oder an einem anderen Ort zu wählen.

Sie haben den Träger der gewünschten Einrichtung über den Betreuungsbedarf in der Regel sechs Monate im Voraus zu informieren.

Personalausstattung

Kindertageseinrichtungen müssen über die notwendige Zahl geeigneter pädagogischer Fachkräfte verfügen.

Zur Erfüllung des Rechtsanspruches ab dem ersten Lebensjahr soll eine pädagogische Fachkraft nicht mehr als:

1. vier Kinder im ersten Lebensjahr

2. sechs Kinder im Alter zwischen einem und zwei Jahren

3. acht Kinder im Alter zwischen zwei und drei Jahren

4. sechzehn Kinder nach Vollendung des dritten Lebensjahres bis zur Einschulung

5. zwanzig Kinder im Grundschulalter

betreuen.

Daraus ergibt sich ausgehend von neun Stunden Betreuungszeit ein Personalschlüssel von 0,352 Vollbeschäftigten je Kind nach Nummer 1, von 0,234 Vollbeschäftigten je Kind nach Nummer 2, von 0,176 Vollzeitbeschäftigten je Kind nach Nummer 3, 0,088 Vollzeitbeschäftigten je Kind nach Nummer 4. Je Kind nach Nummer 5 ergibt sich ausgehend von einer Betreuung im Umfang von vier Stunden ein Personalschlüssel von 0,031 Vollzeitbeschäftigten.

Zu diesem Personalschlüssel werden zusätzlich Stellenanteile für Leitungstätigkeit im Umfang von 0,01 Vollzeitbeschäftigten je Kind berechnet.

Finanzierung

Die Kosten der Kindertagesbetreuung werden durch Zuschüsse des Landes, durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, durch die Wohnsitzgemeinden, durch Elternbeiträge und nach Möglichkeit durch Eigenleistung des Trägers gedeckt.

Für jeden tatsächlich belegten Platz in einer Kindertageseinrichtung zahlt das Land eine Landespauschale in Höhe von :

170,00 € monatlich für Kinder von null bis einem Jahr

270,00 € monatlich für Kinder von einem bis drei Jahren

130,00 € monatlich für Kinder von drei bis sechs Jahren

  50,00 € monatlich für Kinder im Grundschulalter

Das Land gewährt den Gemeinden eine Infrastrukturpauschale in Höhe von 1.000 Euro pro Kind für die Anzahl der jährlich neu geborenen Kinder ihres Gemeindegebietes. Maßgebend ist die Statistik zum Stichtag 31. Dezember des jeweils vorletzten Jahres.

In die Kindergärten werden Kinder von 3 bis 6 Jahren aufgenommen. Die Anmeldung erfolgt in den einzelnen Kindertagesstätten.

Antragstellung:
Persönlich

Unterlagen:
Geburtsnachweis

Ansprechpartner:

 

Weitere Informationen

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