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Hundesteuer


Allgemeine Informationen

Maßgebend für die Haltung eines Hundes im Gemeindegebiet ist die jeweils gültige Hundesteuersatzung.

 

Wer im Gebiet der Stadt Zeulenroda-Triebes und im Gebiet der durch die Stadt Zeulenroda-Triebes als erfüllenden Gemeinden einen über 4 Monate alten Hund hält, muss diesen unverzüglich bei der Gemeinde anzeigen.

 

Zusätzlich zu der Hundesteueranmeldung muss das Formular „Anzeige der Kennzeichnung und des Versicherungsabschlusses für einen Hund“ ausgefüllt werden, in dem unter anderem auch die Chipnummer und das Bestehen einer Haftpflichtversicherung nachgewiesen werden muss.

 

Auf Antrag kann eine Steuerbefreiung für bestimmte Hunde (z.B. Blinden- und Diensthunde) oder eine Steuerermäßigung (z.B. Hilfs- und Wachhunde) gewährt werden. Nach Prüfung und Bearbeitung der Anmeldung bzw. des Antrages erhält der Hundehalter einen Hundesteuerbescheid und eine Hundemarke.

 

Die Abmeldung erfolgt durch Ausfüllen einer Hundesteuerabmeldung. Ist der Hund verstorben, so ist ein entsprechender Nachweis zu erbringen. Dabei ist zu beachten, dass die Hundesteuer eine Jahresaufwandssteuer ist. Das heißt, wenn der Hund länger als drei Kalendermonate im Kalenderjahr die Voraussetzungen für eine Besteuerung erfüllt, wird die Hundesteuer nicht zurückerstattet.

 

Entsprechende Vordrucke für die Hundesteuer finden Sie auf unserer Homepage oder in der Stadtverwaltung Zeulenroda-Triebes, jeweils auch für die erfüllenden Gemeinden durch die Stadt Zeulenroda Triebes, die Gemeinden Langenwolschendorf sowie Weißendorf.


Ansprechpartner

Stadtverwaltung Zeulenroda-Triebes

 

Herr Michael Merkel
Telefon (036628) 48130
Telefax (036628) 97395

Frau Mandy Schmid
Telefon (036628) 48131
Telefax (036628) 97395