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Wohngeld


Allgemeine Informationen

Bei einem geringen Einkommen steht Ihnen eventuell Wohngeld zu. Es gibt Miet- oder Lastenzuschuss für Mieter oder für Eigentümer im Falle der Unverhältnismäßigkeit der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung zu den zu berücksichtigenden Einnahmen.


Wohngeld für Mietwohnungen (Mietzuschuss)
Bei einem geringen Einkommen steht Ihnen eventuell Tabellenwohngeld in Form von "Mietzuschuss" zu. Ausschlaggebend für eine Gewährung und auch für die Höhe des Wohngeldes sind neben den Einnahmen des Familienhaushaltes u. a. die Anzahl der zum Haushalt rechnenden Personen, das Datum der erstmaligen Bezugsfertigkeit sowie die Ausstattung des Wohnraums und die Höhe der von Ihnen zu zahlenden Miete.

 

Sie sind antragsberechtigt, wenn Sie Mieter/in, Untermieter/in oder vergleichbare/r Nutzungsberechtigte/r, Inhaber/in einer Genossenschafts- oder Stiftswohnung, Heimbewohner/innen oder Inhaber/in eines mietähnlichen Dauerwohnrechts sind. Ferner sind Sie antragsberechtigt als Eigentümer/in eines Mehrfamilienhauses (mit mehr als 2 Wohnungen), gemischt genutzten Gebäuden oder Geschäftshäusern, wenn Sie in den letztgenannten Gebäuden Wohnraum selbst bewohnen. Für Sozialhilfeempfänger/innen wird von den zuständigen Behörden in Rahmen der Hilfegewährung "pauschaliertes Wohngeld" gezahlt (nur für Mieterhaushalte).


Wohngeld für Wohneigentum (Lastenzuschuss)
Sofern Sie den Wohnraum selbst bewohnen und über geringe Einnahmen verfügen, steht Ihnen eventuell Tabellenwohngeld in Form von "Lastenzuschuss" zu. Ausschlaggebend für eine Gewährung und auch für die Höhe des Wohngeldes sind neben den Einnahmen des Familienhaushalts u. a. die Anzahl der zum Haushalt rechnenden Personen, das Datum der erstmaligen Bezugsfertigkeit sowie die Ausstattung des Wohnraums und die Höhe der von Ihnen zur tragenden Belastung.

 

Sie sind antragsberechtigt, wenn Sie Eigentümer/in eines Eigenheims, einer Eigentumswohnung, einer Kleinsiedlung oder einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle bzw. Inhaber/in eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts sind.

 

Antragsberechtigt sind Sie auch, wenn Sie Anspruch auf Übereignung eines Gebäudes oder Anspruch auf Bestellung oder Übertragung des Wohneigentums oder eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts haben. Ferner sind Sie antragsberechtigt, wenn sie Erbbauberechtigte/r oder Wohnungserbbauberechtigte/r sind oder einen Anspruch auf Einräumung oder Übertragung des Erbbaurechts oder Wohnungserbbaurechts haben.


Ansprechpartner:
Landratsamt Greiz
Kreisbauamt
Marstallstraße 6
07973 Greiz

  • Tel. 03661 876479
  • Fax: 03661 87677401


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