Sie verwendeten einen veralteten Browser. Bitte führen Sie für ein besseres Surf-Erlebnis ein Upgrade aus.
JavaScript scheint momentan in Ihren Browsereinstellungen deaktiviert zu sein.
Bitte nehmen Sie eine Änderung dieser Einstellung vor und laden Sie die Webseite neu, um deren volle Funktionalität zu ermöglichen.

Volltextsuche

Fotoalbum
Orte/Ortsteile Karte anzeigen
Facebook Fanseite
Auskunfts- und Übermittlungssperre

Im Detail

Auskunftssperre
Die Einrichtung der Auskunftssperre bewirkt, dass eine Auskunft aus dem Melderegister nur erteilt wird, wenn eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen ausgeschlossen werden kann. Die betroffene Person wird vor Erteilung einer Auskunft durch die Meldebehörde angehört.

Die Meldebehörde trägt auf Antrag eine Auskunftssperre in das Melderegister ein, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann. Hierzu ist bei der Meldebehörde ein formloser Antrag auf Eintragung einer Auskunftssperre nach § 51 Absatz 1 BMG zu stellen, in dem die Gründe glaubhaft zu machen sind, dass der betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann. Die Meldebehörde kann die Vorlage weiterer Nachweise vom Antragsteller fordern.
Die Auskunftssperre wird auf zwei Jahre befristet und kann auf Antrag verlängert werden.

Übermittlungssperre
Die im Melderegister gespeicherten Personen haben das Recht, der Übermittlung Ihrer Daten an bestimmte Zielgruppen, ohne Angaben von Gründen, zu widersprechen.Folgende Übermittlungssperren können beantragt werden- Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr- Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft durch den Familienangehörigen eines Mitglieds dieser Religionsgemeinschaft- Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u.a. bei Wahlen und Abstimmungen- Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen- Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage

Formulare:
Einrichtung einer Auskunfts- oder/und Übermittlungssperre

Ansprechpartner:

Bürgerbüro der Stadt Zeulenroda-Triebes
Schuhgasse, Eingang über Sparkasse

036628 48240 
036628 48241
036628 48242
E-Mail schreiben


Öffnungszeiten: 
Dienstag: 09:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00Uhr  
Donnerstag: 09:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr
Freitag: 09:00 - 12:00 Uhr