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Sterbefall

Im Detail

Der Tod eines Menschen ist dem Standesamt spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag anzuzeigen. Zur Anzeige verpflichtet sind in nachfolgender Reihenfolge:

  • jede Person mit der der Verstorbene in häuslicher Gemeinschaft lebte
  • die Person, die in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignete
  • jede andere Person, die bei dem Tod zugegen war oder vom Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist.den Sterbefall kann auch mit Vollmacht eines Anzeigepflichtigen ein Bestattungsinstitut mündlich anzeigen.

Die Sterbeurkunde erhalten Sie beim Standesamt des Ortes, wo die Person verstorben ist, nicht beim Standesamt des letzten Wohnsitzes.

Ansprechpartner:
Antje Focke
036628 48250
E-Mail schreiben