Das Ordnungsamt und zwei Kindertagesstätten suchen Verstärkung
Sa, 25. November 2023
Das Ordnungsamt informiert
Saubere und sichere Straße – immer ein Thema
Es raschelt und rauscht. Herbststürme holen die Blätter von den Bäumen und wirbeln sie über die Straßen und Plätze. Zwar sind die gelben, roten und braunen Blätter ein schöner Anblick, aber in größeren Mengen können sie Gully verstopfen und nach einem Regen auch zur Rutschgefahr werden.
Nicht mehr lang, wird auch der Winter mit Schnee und Eis in unseren Breitengrade Einzug halten.
Das Ordnungsamt erinnert deshalb alle Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigten und sonstige zur Nutzung eines Grundstücks Berechtigte an die Pflichten, die Ihnen aus den Regelungen der Satzung über die Straßenreinigung (Straßenreinigungssatzung) im Gebiet der Stadt Zeulenroda-Triebes vom 15.04.2010 entstehen. Die Satzung wurde im Gemeinsamen Amtsblatt der Stadt Zeulenroda-Triebes und der Gemeinde Weißendorf Nr. 7/2010 vom 16.06.2010 bekannt gemacht.
Zur Reinigung und zum Winterdienst verpflichtet sind die Eigentümer, deren Grundstücke an öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen angrenzen. Die Verpflichtung gilt auch für Eigentümer von Grundstücken, die nur indirekt an öffentliche Verkehrsflächen angrenzen (Grundstücke, die z.B. durch Stützmauern, Böschungen, Straßen- und Baumgräben, Rasen- und Anlagenstreifen, etc. getrennt sind).
So genannte Hinterlieger (Grundstücke, die nur über ein vor ihnen liegendes Grundstück (Vorderlieger) mit der öffentlichen Verkehrsfläche erschlossen werden) sind gemeinsam mit ihrem Vorderlieger reinigungs- und winterdienstpflichtig.
Sie können ihre Aufgaben aus der Reinigungs- und Sicherungspflicht auch an geeignete Firmen, Hausmeister etc. übertragen.
Wann und wie müssen Sie als Eigentümer reinigen und sichern?
Der Gehweg, die Parkbucht, der Radweg und die Straße einschließlich der Straßenrinne bis zur Mitter der Fahrbahn müssen bei Bedarf gereinigt werden. Gras und Unkraut sind umweltfreundlich zu entfernen.
Bei winterlichen Wetterverhältnissen muss der Gehweg auf einer Breite von mindestens 1,25 Meter von Schnee und Eis freigehalten und bei Glätte mit Splitt oder Sand gestreut werden. Falls kein Gehweg vorhanden ist, muss ein ausreichend breiter Streifen für Fußgänger am Rand der Straße geräumt und gestreut werden. Die Straßenrinne und die Gullys müssen von Schnee und Eis freigehalten werden. Auch hier muss dem Umweltschutz Genüge getan werden.
Von Montag bis Samstag muss bis 07:00 Uhr (an Sonn- und Feiertagen bis 09:00 Uhr) der Gehweg geräumt und gestreut werden. Die Maßnahmen sind bis 20:00 Uhr so oft zu wiederholen, wie es für die Sicherheit der Fußgänger erforderlich ist.
Der städtische Bauhof gewährleistet die rechtlich erforderliche Schneeräumung und Glättebekämpfung auf Fahrbahnen, Radwegen, Haltestellen und Fußgängerüberwegen nach einer Prioritätenliste.
Welche rechtlichen Folgen können Verstöße gegen die Reinigungs- und Sicherungspflicht haben?
Die Anlieger haften für Unfälle, wenn sie die Verpflichtungen nicht einhalten und müssen gegebenfalls – etwas wegen fahrlässiger Körperverletzung – mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen.
Wenn ein Grundstücksanlieger die Aufgaben gemäß der Straßenreinigungs- und -sicherungsverordnung nicht erfüllt, kann ein Bußgeld verhängt werden.
Sa, 25. November 2023
Fr, 10. November 2023