Auskunftssperre Die Einrichtung der Auskunftssperre bewirkt, dass eine Auskunft aus dem Melderegister nur erteilt wird, wenn eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen ausgeschlossen werden kann. Die betroffene Person wird vor Erteilung einer Auskunft durch die Meldebehörde angehört.
Die Meldebehörde trägt auf Antrag eine Auskunftssperre in das Melderegister ein, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann. Hierzu ist bei der Meldebehörde ein formloser Antrag auf Eintragung einer Auskunftssperre nach § 51 Absatz 1 BMG zu stellen, in dem die Gründe glaubhaft zu machen sind, dass der betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann. Die Meldebehörde kann die Vorlage weiterer Nachweise vom Antragsteller fordern.
Die Auskunftssperre wird auf zwei Jahre befristet und kann auf Antrag verlängert werden.
Übermittlungssperre Die im Melderegister gespeicherten Personen haben das Recht, der Übermittlung Ihrer Daten an bestimmte Zielgruppen, ohne Angaben von Gründen, zu widersprechen.
Folgende Übermittlungssperren können beantragt werden:
- Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft durch den Familienangehörigen eines Mitglieds dieser Religionsgemeinschaft
- Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u.a. bei Wahlen und Abstimmungen
- Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen
- Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage.
Ansprechpartner: Einwohnermeldeamt der Stadt Zeulenroda-Triebes
Markt 1
07937 Zeulenroda-Triebes
Eingang über Sparkasse (Schuhgasse) - barrierefrei
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